Beschluss: zur Kenntnis genommen

1.    Der Werkleiter informiert über den aktuellen Sachstand der geplanten Baumaßnahmen auf der Zentralkläranlage. Bekanntlich soll neben dem Bau einer Klärschlammlagerhalle eine Schneckenpresse zur Teilentwässerung der vorhandenen Klärschlamme beschafft und installiert werden. Die hierzu erforderliche Planung liegt zwischenzeitlich vor und die Kostenberechnungen wurden aktualisiert. Die in der Planung optional vorgesehene PV-Anlage mit einer Leistung von 99 kWp soll aufgrund der drastischen Energiepreisentwicklung und der sehr langen Lieferzeiten ebenfalls direkt zur Ausführung kommen und wurde bei der Erstellung der Wirtschaftspläne entsprechend mitberücksichtigt.

Darüber hinaus ist neben der Erneuerung des Sandklassierers und der Gebläsestation die Erneuerung der Pumpen und Motoren auf der Kläranlage geplant. Der Werkleiter führte weiter aus, dass die Modernisierung ursprünglich erst für 2024 geplant gewesen sei. Aufgrund einer Anpassung bei den Förderrichtlinien musste der Antrag jedoch vorgezogen werden, da andernfalls die vorliegende Potentialanalyse, die Voraussetzung für eine Förderung nach der Kommunalrichtlinie ist, hätte neu erstellt werden müssen. Durch die vorgezogene Maßnahmenumsetzung könnten so zudem weitere Energieeinsparpotentiale ausgeschöpft werden.

2.    Der Werkleiter informiert über die aktuellen Strompreisentwicklungen für die Verbandsversammlung über die aktuellen Strompreisentwicklungen für die Zentralkläranlage. Zwar befinde man sich derzeit noch in einem bestehenden Vertrag als Sonderabnahmestelle, der bis zum 31.12.2023 läuft. Aufgrund einer Preisgleitklausel werden die Preise jedoch für den verbleibenden Zeitraum entsprechend der Börsenpreise angepasst und werden sich für den verbleibenden Zeitraum von 8,111 ct/kWh auf 28,841 ct/kWh erhöhen.

3.    Energetische Optimierung Zentralkläranlage Mendig, Auftragsvergabe Planungsleistung; Eilentscheidung nach § 48 GemO

Zur Untersuchung der energetischen Optimierungspotenziale der Zentralkläranlage Mendig wurde durch den Zweckverband im Jahr 2019 eine Studie in Auftrag gegeben, die aufzeigen sollte wie Treibhausgasemissionen gemindert, die Energieeffizienz der Abwasserbehandlungsanlagen  gesteigerte sowie durch lokale Erzeugung die Deckung des eigenen Energiebedarfs dieser Anlagen  angehoben werden kann.

Anhand der Studie wurde aufgezeigt, dass durch das Erneuern diverser Pumpen und Motoren durch energieeffizientere Aggregate eine Einsparung von 127.732 kWh/a möglich ist. Diese Erneuerungsmaßnahmen werden gemäß der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtline " (KRL) mit 30% gefördert.

Zur Erstellung der Planungs- und Antragsunterlagen für den Förderantrag wurden drei geeignete Planungsbüros zur Abgabe einer Honorarbenennung aufgefordert.

 

Formelle und fachliche Prüfung

Bis zum Abgabetermin sind zwei Angebot und eine Absage eingegangen. Beide abgegebenen Angebote konnten zur Wertung zugelassen werden.  Es wurden keine Nebenangebote eingereicht oder Preisnachlässe gewährt.

 

Rechnerische Prüfung und Wertung

Dr. Siekmann + Partner mbH aus Thür hat mit 41.149,56 EUR (brutto) das gesamtwirtschaftlichste Angebot vorgelegt. Die Prüfung der Bietereignung ergab keine Besonderheiten. Das Planungsbüro ist qualifiziert und zur Ausführung der Arbeiten geeignet.

 

Hinweis zur Finanzierung

Haushaltsmittel 2022: Konto Nr. 380011           52.500 €

 

 

Die Auftragsvergabe sollte ursprünglich in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung der Zentralkläranlage Mendig am 16.11.2022 beschlossen werden. Auf Grund von geänderten Bewilligungsvoraussetzung in der Kommunalrichtline (KRL), darf die durchgeführte Machbarkeitsstudie zum Zeitpunkt der Stellung eines Förderantrages nicht älter als zwei Jahre sein. Dieser Zeitraum Endet bei der durchgeführten Studie am 19.09.2022.

 

Um finanzielle Nachteile, in Form einer erneut durzuführenden  Potenzialstudie, abwenden zu können, ist ein dringender Handlungsbedarf aus Sicht des Zweckverbandes  gegeben.

 

Nach § 48 GemO kann der Bürgermeister in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, im Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des Gemeinderats oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Ratsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses  unverzüglich mitzuteilen.

 

Die Auftragsvergabe an das o.g. Planungsbüro muss daher kurzfristig erfolgen und sollte im Wege einer Eilentscheidung nach § 48 GemO getroffen werden.