Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt:

 

a)      Gemäß § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz GemO die Wahl in öffentlicher Abstimmung vorzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

b)      Für die Wahlperiode 2021 bis 2026 Herrn Gerhard Bermel, wohnhaft Thür, als stellvertretende Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Mendig vorzuschlagen.

 

Zustimmungen: 19

Ablehnungen: 6

 

c)       Für die Wahlperiode 2021 bis 2026 Herrn Christian Welsch, wohnhaft Mendig, als stellvertretende Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Mendig vorzuschlagen.

 

Zustimmungen: 6

Ablehnungen: 19

 

Damit ist Herr Gerhard Bermel gewählt.


Sachverhalt:

 

Mit Wirkung vom 18.03.2016 wurde Herr Stefan Schneider vom Direktor des Amtsgerichtes Mayen für die Dauer von 5 Jahren zum stellvertretenden Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Mendig ernannt. Nach § 5 Abs. 1 der Schiedsamtsordnung (SchO) beträgt die Amtszeit des Schiedsmannes/der Schiedsfrau sowie seines Vertreters fünf Jahre.

 

Der stellvertretende Schiedsmann Herr Schneider teilt mit Schreiben vom 06.04.2020 Herrn Bürgermeister Lempertz mit, dass er nach Ablauf seiner Amtszeit aus persönlichen Gründen für das Ehrenamt des stellvertretenden Schiedsmannes nicht weiter zur Verfügung steht.

 

Die Ratsfraktionen des Verbandsgemeinderates wurden bereits frühzeitig in Beigeordnetengesprächen sowie im Verbandsgemeinderat dahingehend informiert, rechtzeitig Kandidatinnen/Kandidaten für das Ehrenamt des stellvertretenden Schiedsmannes/der stellvertretenden Schiedsfrau der Verwaltung zu benennen.

 

Die CDU Fraktion sowie die SPD Fraktion haben der Verwaltung folgende Vorschläge eingereicht:

 

 Vorschlag der CDU Fraktion:

 

-       Herr Gerhard Bermel, Thür

 

Vorschlag der SPD Fraktion:

 

-       Herr Christian Welsch, Mendig

 

Die Wählbarkeitsvoraussetzungen der Kandidatinnen nach den §§ 3 ff Schiedsamtsordnung (SchO) in der derzeit gültigen Fassung liegen vor.

 

Entsprechende Vorstellungs- bzw. Interessenbekundungsschreiben der Kandidatinnen sind der Vorlage beigefügt.

 

Zusätzlich steht es jeder Fraktion frei, die Kandidaten zu Gesprächen in die jeweiligen Fraktionssitzungen einzuladen.

 

Da es sich um eine Wahl im Sinne des § 40 GemO handelt, ruht das Stimmrecht des Bürgermeisters.

 

Bei Wahlen ist i.d.R. eine geheime Abstimmung gefordert. Der Verbandsgemeinderat kann jedoch gem. § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 Gem0 mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen.

 

Ausschließungsgründe finden keine Anwendung.