Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Verbandsvorsteher händigt dem neugewählten stellvertretenden Verbandsvorsteher Alfred Schomsich die Ernennungsurkunde aus Ehrenbeamter aus.

 

 


Sachverhalt:

Nach § 7 Abs.1 Nr.6 der KomZG u.a. § 54 Gemeindeordnung (GemO) sinngemäß für Zweckverbände.

 

Gemäß § 54 Abs.1 GemO ist der stellvertretende Verbandsvorsteher nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zu ernennen. Er wird in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in sein Amt eingeführt.

 

Im Falle einer Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung (§54 Abs. 1 Satz 3 GemO).