Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Der stellvertretende Verbandsvorsteher Alfred Schomisch händigt dem neu gewählten Verbandsvorsteher Jörg Lempertz die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus.

 


Sachverhalt:

Gemäß § 7 Abs.1 Nr.6 der KomZG gilt u.a. § 54 Gemeindeordnung (GemO) sinngemäß für Zweckverbände. Hieraus ergibt sich, dass der Verbandsvorsteher nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes zum Ehrenbeamten des Zweckverbandes zu ernennen ist.

 

Die Ernennung des Verbandsvorstehers obliegt nach § 7 Abs.1 Nr.6 der KomZG i.V. m. § 54 Abs. 2 GemO dem noch im Amt befindlichen allgemeinen Vertreter des Verbandsvorstehers (Stellvertretender Verbandsvorsteher).

 

Der stellvertretende Verbandsvorsteher, Herr Alfred Schomisch, hat die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetztes vorbereitete Ernennungsurkunde auszufertigen, den neugewählten Verbandsvorsteher zum Ehrenbeamten zu ernennen und in das Amt einzuführen.

 

Für den Fall der Wiederwahl des Verbandsvorstehers entfallen Vereidigung und Einführung (§ 54 Abs. 1 Satz 3 GemO).