Sitzung: 18.11.2019 Verbandsversammlung Zentralkläranlage Mendig
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 961/013/2019
Beschluss:
Die Mitglieder der Verbandsversammlung wurden
über die Rechte und Pflichten ihres Amtes belehrt und besonders auf die
Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1
(Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend
hat der Verbandsvorsteher die Mitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.
Verbandsgemeinde Mendig
Friedel Arndt
Ralf Montermann
Joachim Plitzko
Stephan Rothbrust
Erich Schlich
Verbandsgemeinde Vordereifel
Alfred Schomisch
Christoph Kicherer
Martin Winninger
Sachverhalt:
Der Verbandsvorsteher verpflichtet die Mitglieder der
Verbandsversammlung, auch die wiedergewählten Mitglieder, vor ihrem Amtsantritt
in öffentlicher Sitzung namens des Zweckverbandes Zentralkläranlage Mendig
durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30
Abs. 2 Satz 1 GemO).
Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr.
4 und 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m.
den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Mitglieder der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über solche
Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder
ihrer Natur nach erforderlich oder von der Verbandsversammlung aus Gründen des
Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.
Die dem Mitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im
Interesse des Zweckverbandes Zentralkläranlage Mendig.