Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Die Mitglieder der Verbandsversammlung wurden über die Rechte und Pflichten ihres Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Verbandsvorsteher die Mitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.

 

Verbandsgemeinde Mendig

Friedel Arndt

Ralf Montermann

Joachim Plitzko

Stephan Rothbrust

Erich Schlich

 

Verbandsgemeinde Vordereifel

Alfred Schomisch

Christoph Kicherer

Martin Winninger

 

 


Sachverhalt:

Der Verbandsvorsteher verpflichtet die Mitglieder der Verbandsversammlung, auch die wiedergewählten Mitglieder, vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens des Zweckverbandes Zentralkläranlage Mendig durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).

 

Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

 

Mitglieder der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich oder von der Verbandsversammlung aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.

 

Die dem Mitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse des Zweckverbandes Zentralkläranlage Mendig.