Beschluss:
A)
Der
Gemeinderat beschließt das Verfahren gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB
durchzuführen und fasst den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den
Bebauungsplan „Verlängerung Kirchstraße“. Der Geltungsbereich ergibt sich aus
dem beigefügten Lageplan (unmaßstäblich).
Die Verwaltung wird beauftragt den
Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.
B)
Der
Gemeinderat beschließt weiterhin, dass ein Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB
(frühzeitige Unterrichtung) zu gegebener Zeit eingeleitet wird.
Die Verwaltung wird mit der Durchführung
beauftragt.
C)
Der
Gemeinderat beschließt zudem, das Büro Fassbender Weber Ingenieure
(Brohl-Lützing), mit der Durchführung der Planung, gemäß Angebot vom 21.11.2019
zu 5.045,60 Euro (brutto) zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Die Gemeinde Volkesfeld sieht aufgrund der hohen und anhaltenden
Nachfrage den Bedarf zur Ausweisung weiterer Wohnbauflächen. Hierzu sollen die
im Anhang aufgeführten Flächen entwickelt und bauleitplanerisch gesichert
werden.
Durch die Einführung des neuen § 13b BauGB wurde für die Gemeinden eine
zusätzliche Möglichkeit geschaffen, angrenzende, im Außenbereich liegende Flächen
zu überplanen.
Das Gesetz sieht eine Einbeziehung von diesen Flächen in ein
beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen vor. Die Regelung
verweist auf den § 13a BauGB, welcher für Bebauungspläne der Innenentwicklung
ein beschleunigtes Verfahren ermöglicht.
Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, ein
Umweltbericht, gem. § 2a BauGB, die Angabe welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind (gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie die
zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 2 BauGB und § 10 a Abs. 1 BauGB wird
in diesem Verfahren nicht durchgeführt bzw. sind nicht notwendig (s. § 13b
BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 3 BauGB).
Diese Möglichkeit nach § 13b BauGB ist hinsichtlich der Grundfläche
eingeschränkt und nur für Wohnnutzungen im Sinne der Baunutzungsverordnung
vorgesehen.
Weiterhin sind bei diesem Verfahren Fristen zu wahren. Der
Aufstellungsbeschluss ist bis zum 31.12.2019 und der Satzungsbeschluss bis zum
31.12.2021 zu fassen.
Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Verlängerung
Kirchstraße“ ist im beigefügten Lageplan (unmaßstäblich) abgegrenzt. Der
Bereich befindet sich im Osten der Ortslage.
Artenschutzrechtliche Untersuchungen haben bereits stattgefunden. Das
Ergebnis ist bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Honorarangebote der Planungsbüros lagen bei Erstellung der Vorlage noch
nicht vor. Diese werden dann für die Sitzung nachgereicht.