Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

A)     Der Gemeinderat beschließt das Verfahren gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB durchzuführen und fasst den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „Verlängerung Kirchstraße“. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan (unmaßstäblich).

Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. 

B)      Der Gemeinderat beschließt weiterhin, dass ein Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Unterrichtung) zu gegebener Zeit eingeleitet wird.

Die Verwaltung wird mit der Durchführung beauftragt.

C)      Der Gemeinderat beschließt zudem, das Büro Fassbender Weber Ingenieure (Brohl-Lützing), mit der Durchführung der Planung, gemäß Angebot vom 21.11.2019 zu 5.045,60 Euro (brutto) zu beauftragen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde Volkesfeld sieht aufgrund der hohen und anhaltenden Nachfrage den Bedarf zur Ausweisung weiterer Wohnbauflächen. Hierzu sollen die im Anhang aufgeführten Flächen entwickelt und bauleitplanerisch gesichert werden.

 

Durch die Einführung des neuen § 13b BauGB wurde für die Gemeinden eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, angrenzende, im Außenbereich liegende Flächen zu überplanen.

Das Gesetz sieht eine Einbeziehung von diesen Flächen in ein beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen vor. Die Regelung verweist auf den § 13a BauGB, welcher für Bebauungspläne der Innenentwicklung ein beschleunigtes Verfahren ermöglicht.

 

Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, ein Umweltbericht, gem. § 2a BauGB, die Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 2 BauGB und § 10 a Abs. 1 BauGB wird in diesem Verfahren nicht durchgeführt bzw. sind nicht notwendig (s. § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 3 BauGB).

 

Diese Möglichkeit nach § 13b BauGB ist hinsichtlich der Grundfläche eingeschränkt und nur für Wohnnutzungen im Sinne der Baunutzungsverordnung vorgesehen.

Weiterhin sind bei diesem Verfahren Fristen zu wahren. Der Aufstellungsbeschluss ist bis zum 31.12.2019 und der Satzungsbeschluss bis zum 31.12.2021 zu fassen.

 

Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Verlängerung Kirchstraße“ ist im beigefügten Lageplan (unmaßstäblich) abgegrenzt. Der Bereich befindet sich im Osten der Ortslage.

 

Artenschutzrechtliche Untersuchungen haben bereits stattgefunden. Das Ergebnis ist bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

 

Honorarangebote der Planungsbüros lagen bei Erstellung der Vorlage noch nicht vor. Diese werden dann für die Sitzung nachgereicht.