Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Der Vorsitzende verpflichtet die Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, entsprechend den VV Nr. 5 zu § 46 i.V.m. § 30 Abs. 2 GemO namens der Gemeinde Volkesfeld durch Handschlag. Gleichzeitig weist er auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten, vornehmlich der Schweige- und Treuepflicht sowie auf die Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung, hin.

 

Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören:

Markus Rech

Wolfgang Winden

 


Sachverhalt:

Nach Nr. 5 VV zu § 46 i.V.m. § 30 Abs. 2 GemO sind Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, öffentlich durch Handschlag zu verpflichten. Dies gilt vornehmlich für die Schweige- und Treuepflicht und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

Ausschussmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich oder vom Ausschuss aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist.

 

Die dem Ausschussmitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse der Gemeinde Volkesfeld.