Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

 

a)      Der Verbandsvorsteher händigt dem neu gewählten ersten stellvertretenden Verbandsvorsteher Alfred Schomisch die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus.

 

b)      Der Verbandsvorsteher händigt dem neu gewählten weiteren stellvertretenden Verbandsvorsteher Rudolf Wingender die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus, vereidigt ihn und ihn in sein Amt ein.

 

 


Sachverhalt:

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 der KomZG gilt u.a. § 54 Gemeindeordnung (GemO) sinngemäß für Zweckverbände.

 

Gemäß § 53 Abs. 1 GemO sind die stellvertretenden Verbandsvorsteher nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetz zu ernennen. Sie sind in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vereidigen und in ihr Amt einzuführen.

 

Im Falle der Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 GemO).