Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Der erste stellv. Verbandsvorsteher Alfred Schomisch händigt dem neu gewählten Verbandsvorsteher Jörg Lempertz die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus.

       


Den Vorsitz übernimmt der stellv. Verbandsvorsteher Alfred Schomisch.

 

 

Sachverhalt:

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 der KomZG gilt u.a. § 54 Gemeindeordnung (GemO) sinngemäß für Zweckverbände. Hieraus ergibt sich, dass der Verbandsvorsteher nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes zum Ehrenbeamten des Zweckverbandes zu ernennen ist.

 

Die Ernennung des Verbandsvorstehers obliegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 der KomZG i. V. m.       § 54 Abs. 2 GemO dem noch im Amt befindlichen allgemeinen Vertreter des Verbandsvorstehers (Erster stellvertretender Verbandsvorsteher oder bei dessen Verhinderung der weitere stellvertretende Verbandsvorsteher).

 

Der Erste stellvertretende Verbandsvorsteher, Herr Alfred Schomisch, hat die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Ernennungsurkunde auszufertigen, den neugewählten Verbandsvorsteher zum Ehrenbeamten zu ernennen und ihn in das Amt einzuführen.

 

Für den Fall der Wiederwahl des Verbandsvorstehers entfallen Vereidigung und Einführung (§ 54 GemO).