Sitzung: 21.08.2019 Verbandsgemeinderat Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 950/041/2019
Beschluss:
A) Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstands in offener Abstimmung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
B)
In den Wahlvorstand werden gewählt:
Jürgen Reimann Ralf Kraut
Ralf Montermann Alexander Reuter
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
C) Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 4 GemO wie folgt festzusetzen:
1. der/die unter Punkt a) dieses Tagesordnungspunktes zu wählende ehrenamtliche Beigeordnete als erste/r weitere/r Vertreter/in,
2. der/die unter Punkt b) dieses Tagesordnungspunktes zu wählende ehrenamtliche Beigeordnete als zweite/r weitere/r Vertreter/in und
3. der/die unter Punkt c) dieses Tagesordnungspunktes zu wählende ehrenamtliche Beigeordnete als dritte/r weitere/r Vertreter/in.
Die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 GemO bezüglich der Vertretung des Bürgermeisters durch den hauptamtlichen Ersten Beigeordneten bleibt unberührt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ergebnis der Wahlen:
a)
Zur Wahl des Ersten Beigeordneten wird
aus der Mitte des Rates vorgeschlagen:
Joachim Plitzko
Ivette Mittler
Die geheime
Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:
Zahl der abgegebenen
Stimmzettel 28
Zahl der ungültigen
Stimmzettel ./.
Zahl der
Stimmenthaltungen 1
Gültige Stimmzettel 27
Von den gültigen Stimmzettel entfielen auf
Joachim Plitzko 16 Stimmen
Ivette Mittler 11 Stimmen
Mithin ist Herr
Joachim Plitzko zum Ersten Beigeordneten gewählt.
b)
Zur Wahl des Beigeordneten wird aus
der Mitte des Rates vorgeschlagen:
Alfred Nett
Ivette Mittler
Die geheime
Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:
Zahl der abgegebenen
Stimmzettel 28
Zahl der ungültigen
Stimmzettel 1
Zahl der
Stimmenthaltungen 2
Gültige Stimmzettel 25
Von den gültigen Stimmzettel entfielen auf
Alfred Nett 15 Stimmen
Ivette Mittler 10 Stimmen
Mithin ist Herr
Alfred Nett zum Beigeordneten gewählt.
c)
Zur Wahl des Beigeordneten wird aus
der Mitte des Rates vorgeschlagen:
Alexander Müller
Ivette Mittler
Die geheime
Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:
Zahl der abgegebenen
Stimmzettel 28
Zahl der ungültigen
Stimmzettel ./.
Zahl der
Stimmenthaltungen 2
Gültige Stimmzettel 26
Von den gültigen Stimmzettel entfielen auf
Alexander Müller 16 Stimmen
Ivette Mittler 10 Stimmen
Mithin ist Herr
Alexander Müller zum Beigeordneten gewählt.
Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
Sachlage:
Gemäß § 54 Abs. 1 GemO sind die Beigeordneten nach den Vorschriften des
Landesbeamtengesetzes zu Beamten zu ernennen. Sie sind in öffentlicher Sitzung
nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt.
Bei Wiederwahl
entfallen Vereidigung und Einführung (§ 54 Abs. 1 Satz 3 GemO).
Vorschlag:
a)
Der
Bürgermeister händigt dem neu gewählten Ersten Beigeordneten Joachim Plitzko
die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus. Anschließend erfolgt die
Vereidigung.
b)
Der
Bürgermeister händigt dem neu gewählten Beigeordneten Alfred Nett die
Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus. Anschließend erfolgen die Vereidigung
und die Amtseinführung.
c)
Der
Bürgermeister händigt dem neu gewählten Beigeordneten Alexander Müller die
Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus. Anschließend erfolgt die Vereidigung.
Sachverhalt:
Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 5 GemO
in öffentlicher Sitzung und in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu
erfolgen. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem
Verbandsgemeinderat unmittelbar vor der Wahl vorgeschlagen worden sind (§ 40
Abs. 2 GemO). Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält (§ 40 Abs. 3 GemO). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
Bei durchzuführenden Wahlen ist aus der Mitte des Verbandsgemeinderates
ein Wahlvorstand zu bilden, dem neben dem Vorsitzenden mindestens zwei
Ratsmitglieder angehören sollten. Die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes
kann auch durch Handzeichen erfolgen, sofern der Verbandsgemeinderat dies so
beschließt (§40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO).