Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

1.       Der Verbandsgemeinderat beschließt, gem. § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz GemO die Wahl in offener Abstimmung vorzunehmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

2.       Gemäß § 5 der Satzung für die Volkshochschule der Verbandsgemeinde Mendig werden folgende Mitglieder gewählt:

 

Mitglieder

Partei

Anne Kremer

CDU

Elisabeth Krautkrämer

CDU

Daria Hermes

CDU

Jennifer Hamann

CDU

Frank Post

SPD

Gisela Rösner

SPD

Gerhard Stern

Bündnis 90/DIE GRÜNEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

Gem. § 5 der Satzung für die Volkshochschule der Verbandsgemeinde Mendig vom 10.05.1993 ist die Bildung eines Beirates vorgesehen.

 

Dieser hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen dem Verbandsgemeinderat, der Verwaltung und der Volkshochschule zu fördern. Insbesondere soll er beraten über

 

a) den Arbeitsplan

b) die Haushaltsansätze und

c) die Hörergebühren und Honorare

 

Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern, die vom Verbandsgemeinderat zu wählen sind. Um den gestellten Anforderungen gerecht zu werden, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, neben Ratsmitgliedern auch andere Bürger in den Beirat zu wählen. Allerdings müssen vier Beiratsmitglieder dem Rat angehören.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Vorschriften der §§ 44 ff. GemO über die Zusammensetzung der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. Vorschlagsberechtigt sind die im Verbandsgemeinderat vertretenen politischen Gruppen.

 

Ein gemeinsamer Vorschlag ist zulässig.

 

Nach den Regeln des Wahlsystems sollen die kommunalpolitischen Gremien eine      verhältnismäßige Abbildung der politischen Verhältnisse im Verbandsgemeinderat darstellen.

 

Hiernach sind von der CDU-Fraktion 3, von der SPD-Fraktion 2 und von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 1 Beiratsmitgliede/r vorzuschlagen. Die FDP-Fraktion verzichtet auf den Losentscheid und überlässt der CDU den weiteren Platz. 

 

Die Wahl der Mitglieder erfolgt in öffentlicher Sitzung und grundsätzlich geheim durch Stimmzettel. Nach § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz GemO kann eine offene Abstimmung beschlossen werden, wofür die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Rates ausreicht.

Der Bürgermeister nimmt an der Wahl gem. § 36 III Nr. 1 GemO nicht teil.

 

Die Verwaltung empfiehlt die Bildung eines gemeinsamen Wahlvorschlages und eine Wahl durch offene Abstimmung.