Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Gemeinderat Volkesfeld stimmt der Umstrukturierung des Forstreviers Ettringen-Rieden zum 01.06.2019 in der vorgeschlagenen Form zu und beauftragt das Forstamt Ahrweiler die entsprechenden Schritte einzuleiten.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

Die Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Ettringen-Rieden hat in ihrer Sitzung am 24.10.2018 beschlossen, die Revierleitung im Forstrevier auf staatlicher Ebene beizubehalten. 

 

Voraussetzung für die Beibehaltung der staatlichen Revierleitung gem. Landesforsten 2020 ist es, dass ein Forstrevier eine Mindestgröße von 1.500 ha reduzierte Holzbodenfläche vorweist.

 

Eine Unterschreitung dieser Mindestanforderung ist grundsätzlich ein Ausschlusskriterium für eine staatl. Beförsterung.

 

Das Forstrevier Ettringen-Rieden erreicht mit einer Größe von rd. 1.200 ha reduzierte Holzbodenfläche nicht die geforderte Mindestgröße.

Somit wäre die Beibehaltung der staatl. Revierleitung nicht möglich.

 

Zunächst wurde uns mitgeteilt, dass im Fall des Forstzweckverbandes Ettringen-Rieden eine Ausnahme gewährt würde, sodass eine staatl. Revierleitung weiterhin möglich ist.

Dies war der Sachstand bei der letzten Verbandsversammlung.

 

Nun wurden wir vom Forstamt Ahrweiler informiert, dass von Seiten der Zentralstelle der Forstverwaltung in Neustadt sowie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz keine Ausnahmeregelung gewährt wird.

Um die staatl. Revierleitung beibehalten zu können, muss somit eine Vergrößerung des Forstreviers Ettringen-Rieden erfolgen.

 

Der Forstamtsleiter des Forstamtes Ahrweiler, Herr Haase, hat eine Möglichkeit zur Erweiterung des Forstreviers entwickelt:

 

Im Jahr 2019 wird ein Privatwaldrevier im Bereich Brohltal aufgelöst.

Die Flächen dieses Reviers sollen auf die umliegenden Reviere aufgeteilt werden. Weitere Flächen sollen aus dem Revier Kempenich zugeschlagen werden.

 

Geplant ist es nun, dem Forstrevier Ettringen-Rieden Bereiche von Gönnersdorf, Waldorf, Niederlützingen und Brohl aus dem o. g. Privatwaldrevier (254 ha) und Flächen von Weibern, Wassenach und Glees aus dem Revier Kempenich (73,3 ha) zuzuschlagen. Das Forstrevier hätte somit eine Größe von 1.557,1 ha reduzierter Holzbodenfläche; die Mindestgröße wäre erreicht.

 

Die Vergrößerung des Forstreviers Ettringen-Rieden durch Privatwald hat folgende Auswirkungen:

 

Nach § 28 Abs. 2 LWaldG erstatten die Körperschaften, deren Waldbesitz 50 ha reduzierte Holzbodenfläche überschreitet, bei einer durch staatliche Bedienstete durchgeführten Beförsterung dem Land die anteiligen Personalausgaben in Form eines Hundertsatzes der durchschnittlichen Personalausgaben.

Körperschaften, deren reduzierte Holzbodenfläche 50 ha unterschreitet, erstatten die Revierdienstkosten über Gebührensätze.

 

Die Höhe der Betriebskostenbeiträge einer Gemeinde wird im Verhältnis zu der gesamten reduzierten Holzbodenfläche in dem Forstrevier ermittelt, dem sie angehört.

Je höher die gesamte reduzierte Holzbodenfläche ist, desto geringer wird der zu erstattende Anteil einer Gemeinde (bei gleichbleibender reduzierter Holzbodenfläche der Gemeinde).

 

Im Fall des Forstreviers Ettringen-Rieden erhöht sich die Holzbodenfläche durch den Anschluss der Flächen der Privatwaldreviere.

Die Betriebskostenbeiträge der einzelnen Gemeinden mit einer reduzierten Holzbodenfläche von über 50 ha reduzieren sich entsprechend.

 

Die Eigentümer der Privatwälder müssen keine Mitglieder im Forstzweckverband Ettringen-Rieden werden. Dies ist auch bisher nicht der Fall, da dem derzeitigen Forstrevier ebenfalls Privatpersonen als Waldbesitzer angehörig sind.

 

Die Bewirtschaftung der Privatwälder erfolgt grundsätzlich durch private Unternehmen.

Lediglich der Revierförster steht beratend zur Seite. Sollte er im Privatwald tätig werden, fordert das Forstamt Ahrweiler von den Privatwaldbesitzern hierfür eine Gebühr an, die nach einem festgelegten Stundensatz berechnet wird.

Die Arbeitsstunden des Revierförsters, der bisher im aufzulösenden Privatwaldrevier tätig war, waren gem. Auskunft des Forstamtes in den letzten 10 Jahren so gering, dass diese bei der Abwägung vernachlässigt werden können.

 

Die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere ist gem. § 9 Abs. 2 LWaldG Aufgabe der Waldbesitzenden.

Alle betroffenen kommunalen Waldbesitzer in einem Forstrevier müssen einen zustimmenden Gemeinderatsbeschluss fassen, um die vorgenannte Änderung einvernehmlich wirksam werden zu lassen.

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass jede dem Forstrevier Ettringen-Rieden angehörende Kommune einen Beschluss darüber fassen muss, ob sie mit dem neuen Zuschnitt des Forstreviers einverstanden ist.

 

Der Sachverhalt wurde in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 11.03.2019 durch den Leiter des Forstamtes Ahrweiler, Herrn Bolko Haase, erläutert.

 

Es wird empfohlen, der Vergrößerung des Forstreviers Ettringen-Rieden in der o. g. Form zuzustimmen und dies durch einen entsprechenden Beschluss im Gemeinderat zu bestätigen.

Auf die Beratungen in der Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Ettringen-Rieden wird Bezug genommen.