Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

A)     Der Stadtrat beschließt gem. § 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 6 BauGB i.v.m. § 13 BauGB, das Verfahren zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den beigefügten Bereich einzuleiten. Der Stadt Mendig und der Verbandsgemeinde dürfen hierdurch keine Kosten entstehen.

B)      Der Stadtrat beschließt den Auftrag zur Erstellung der Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB an das Planungsbüro Karst (Angebot vom 14.12.2017 zu 13.951,08 Euro brutto), nach Vorlage einer schriftlichen Zusage zur Kostenübernahme der Antragsteller, zu vergeben.

Der Stadtrat beschließt den Auftrag zu den o.g. Umweltuntersuchungen, Artenschutzrechtliche Potentialabschätzungen, an das Büro Kübler (Angebot vom 02.02.2018 zu brutto 833 Euro), nach Vorlage einer schriftlichen Zusage zur Kostenübernahme der Antragsteller, zu vergeben.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

1

 

 


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 23.02.2018 wurde der Erlass einer Außenbereichsatzung für den Bereich des Brauerhofes einschließlich der bebauten Nachbargrundstücke beantragt, um damit die Möglichkeit zu schaffen, den vorhandenen Bestand zu sichern und an dieser Stelle auch Nutzungen außerhalb der Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB zu ermöglichen.

 

Ein Übersichtsplan ist als Anlage beigefügt. Der geplante Geltungsbereich ist rot umrandet (Kartenausschnitt, Quelle: LANIS).

 

Der Brauerhof selbst und die umliegenden Gebäude liegen im sog. Außenbereich, außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage. Der Außenbereich ist grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Lediglich in den Fällen des § 35 BauGB Abs. 1 (Priviligierung –z.B. landwirtschaftliche Nutzung) und Abs. 2 (sonstigen Vorhaben) sind Vorhaben zulässig.

 

Wohnnutzungen sowie gewerbliche Nutzungen erfüllen diese Voraussetzungen in aller Regel nicht.

 

Der Gesetzgeber hat in § 35 Abs. 6 BauGB jedoch eine weitere Möglichkeit geschaffen, wie die Sicherung von Bestand und moderate Entwicklungen im Außenbereich zugelassen werden können.

 

Nach § 35 Abs. 6 BauGB hat die Gemeinde die Möglichkeit für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung mit einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben i.S.d. Abs. 2 nicht entgegen gehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung  oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

 

Diese Voraussetzungen sind aus Sicht der Verwaltung als erfüllt anzusehen.

 

Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen (Satz 2). In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden.

 

Mit Erlass einer Außenbereichssatzung könnte somit also auch neben der bislang ausschließlich zulässigen privilegierten Nutzungen auch Wohnnutzungen sowie eine Zulassung von kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben ermöglicht und damit auch eine Sicherung des vorhandenen Baubestandes und deren Nutzungen für die Zukunft geregelt werden.

 

Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

                1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist

                2. kein UVP-pflichtiges Vorhaben i.S.d. Anlage 1 des UVP-Gesetzes begründet wird

3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000 Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen.

 

Aus Sicht der Verwaltung wären die Punkte 1. und 2. ebenso als erfüllt anzusehen. Bzgl. der Nr. 3 ist auch davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung nicht besteht, was jedoch noch durch ein Fachbüro zu prüfen und zu bestätigen ist.

 

Weder der Stadt Mendig noch der Verbandsgemeinde Mendig dürfen durch das Verfahren und die Aufstellung der Satzung Kosten entstehen. Die Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen.

 

Der Bauausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 06.03.2018 bereits vorberaten und empfiehlt dem Stadtrat, das Verfahren einzuleiten.