Beschluss:

Der Stadtrat beschließt:

 

1. Gem. § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO die Wahl in öffentlicher Abstimmung vorzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

2. für den Schöffendienst folgende Personen vorzuschlagen:

 

  1.  

Gerlach

Daniel Ulrich

  1.  

Hickmann

Christoph

  1.  

Lempertz

Judith

  1.  

Müller

Julia

  1.  

Nick

Rudolf

  1.  

Post

Frank

  1.  

Ritterbach

Thomas Peter

  1.  

Schmidt-Driedger

Michael

  1.  

Sönnichsen, Dr. med.

Iris Magret

  1.  

Steffens

Mario

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

2

 


Sachverhalt:

I.                    In diesem Jahr sind die Schöffen für die Wahlperiode 2019 bis 2023 neu zu wählen. Die Stadt ist aufgefordert, bis zum 30.06.2018 eine Vorschlagsliste aufzustellen.

 

II.                  Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten ist sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Amt eines Schöffen geeignet sind. Dabei sollte den Personen, für die eine Aufnahme in Betracht kommt, zuvor Gelegenheit gegeben werden, sich zu ihrer Benennung zu äußern. Die Stadt kann sich dieser Aufgabe erleichtern, indem sie die Stellen, die ihnen Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (§ 36 GVG) namhaft machen, anhalten, diese vorher zu befragen, ob Hinderungsgründe nach §§ 33, 34 GVG bestehen oder ob sie trotz des Vorliegens von Ablehnungsgründen nach § 35 GVG bereit sind, das Amt eines Schöffen zu übernehmen. Auf diese Weise können ungeeignete Personen von vornherein ausgeschieden und vorhandene Ablehnungsgründe rechtzeitig festgestellt werden. Darüber hinaus ist die Stadt dann auch in der Lage, von der Benennung solcher Personen abzusehen, die zwar keinen der in § 35 GVG genannten Ablehnungsgründe geltend machen können, deren Benennung zum Schöffenamt aber aus sonstigen triftigen Gründen, insbesondere wegen einer Kollision ihrer richterlichen Pflicht mit ihren übrigen Pflichten, untunlich erscheint.

 

III.                Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.

 

IV.                Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.

 

V.            Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann daher nur von einem Deutschen versehen werden (§ 31 GVG).
In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen:

 

1)      Personen, die gem. § 32 GVG unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind, nämlich

a.       Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind.

b.      Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

c.       Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

 

2)      Personen, die gem. § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen, nämlich

a.       Personen, die zum Beginn der Wahlperiode das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben,

b.      Personen, die bei Beginn der Wahlperiode das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben,

c.       Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen,

d.      Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind.

 

3)      Personen, die gem. § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen, nämlich

a.       der Bundespräsident,

b.      die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

c.       Beamte, die derzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt worden sind,

d.      Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,

e.      Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeibeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer

f.        Religionslehrer und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,

g.       Personen, die 8 Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Wahlperiode weniger als 8 Jahre zurückliegt.

 

VI.                Folgende Personen dürfen die Berufung zum Amt eines Schöffen gem. §§ 35, 77 GVG ablehnen

                a. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder

                         einer 2. Kammer,

                               b. Personen, die in der vorhergehenden Wahlperiode die Verpflichtung

                        eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen

                       erfüllt haben sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,

                c. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern,

                        Krankenpfleger und Hebammen,

                               d. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,

                               e. Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare

                         persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung eines Amtes in 

                         besonderem Maße erschwert

f. Personen, die zu Beginn der Wahlperiode das 65. Lebensjahr  

   vollendet haben.

 

Die vorgenannten Personen (Buchstabe a-f) können jedoch in die Vorschlagsliste aufgenommen werden

 

 

VII.              Für die Wahlperiode 2014-2018 hatte die Stadt Mendig folgende Personen für den Schöffendienst vorgeschlagen:

 

1.

Anja

Jochen

2.

Martina

Diensberg

3.

Thomas

Schneider

4.

Jens

Höhne

5.

Rudolf

Bettscheider

6.

Hans Peter

Linnhoff

7.

Helmut

Selig

8.

Olaf

Waldorf

 

VIII.            Nach Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts Koblenz sind von der Stadt Mendig für die Wahlperiode 2019 bis 2023 zehn Personen für den Schöffendienst vorzuschlagen.

 

IX.                Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist nach § 36 GVG die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Rates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates erforderlich.

 

Da es sich um eine Wahl im Sinne des § 40 GemO handelt, ruht das Stimmrecht des Bürgermeisters.

 

Bei Wahlen ist i.d.R. eine geheime Abstimmung gefordert.

 

Der Stadtrat kann jedoch gem. § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen.

 

Ausschließungsgründe finden keine Anwendung.