Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
1. Gem. § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO die Wahl in öffentlicher Abstimmung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
2. für den Schöffendienst folgende Personen vorzuschlagen:
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Gerlach |
Daniel Ulrich |
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Hickmann |
Christoph |
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Lempertz |
Judith |
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Müller |
Julia |
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Nick |
Rudolf |
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Post |
Frank |
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Ritterbach |
Thomas Peter |
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Schmidt-Driedger |
Michael |
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Sönnichsen, Dr.
med. |
Iris Magret |
|
Steffens |
Mario |
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
2 |
Sachverhalt:
I.
In
diesem Jahr sind die Schöffen für die Wahlperiode 2019 bis 2023 neu zu wählen.
Die Stadt ist aufgefordert, bis zum 30.06.2018 eine Vorschlagsliste
aufzustellen.
II.
Bei der
Aufstellung der Vorschlagslisten ist sorgfältig zu prüfen, ob die
vorgeschlagenen Personen für das Amt eines Schöffen geeignet sind. Dabei sollte
den Personen, für die eine Aufnahme in Betracht kommt, zuvor Gelegenheit
gegeben werden, sich zu ihrer Benennung zu äußern. Die Stadt kann sich dieser
Aufgabe erleichtern, indem sie die Stellen, die ihnen Personen zur Aufnahme in
die Vorschlagsliste (§ 36 GVG) namhaft machen, anhalten, diese vorher zu
befragen, ob Hinderungsgründe nach §§ 33, 34 GVG bestehen oder ob sie trotz des
Vorliegens von Ablehnungsgründen nach § 35 GVG bereit sind, das Amt eines
Schöffen zu übernehmen. Auf diese Weise können ungeeignete Personen von
vornherein ausgeschieden und vorhandene Ablehnungsgründe rechtzeitig
festgestellt werden. Darüber hinaus ist die Stadt dann auch in der Lage, von
der Benennung solcher Personen abzusehen, die zwar keinen der in § 35 GVG
genannten Ablehnungsgründe geltend machen können, deren Benennung zum Schöffenamt
aber aus sonstigen triftigen Gründen, insbesondere wegen einer Kollision ihrer
richterlichen Pflicht mit ihren übrigen Pflichten, untunlich erscheint.
III.
Das
verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit,
Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch – wegen des anstrengenden
Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
IV.
Die
Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf
und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen,
Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der
vorgeschlagenen Personen enthalten.
V.
Das Amt
des Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann daher nur von einem Deutschen versehen
werden (§ 31 GVG).
In die Vorschlagsliste sind nicht
aufzunehmen:
1)
Personen,
die gem. § 32 GVG unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind, nämlich
a.
Personen,
die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als 6 Monaten verurteilt sind.
b.
Personen,
gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
c.
Personen,
die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen
beschränkt sind.
2)
Personen,
die gem. § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen
berufen werden sollen, nämlich
a.
Personen,
die zum Beginn der Wahlperiode das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben,
b.
Personen,
die bei Beginn der Wahlperiode das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben,
c.
Personen,
die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der
Gemeinde wohnen,
d.
Personen,
die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind.
3)
Personen,
die gem. § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen
berufen werden sollen, nämlich
a.
der
Bundespräsident,
b.
die
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
c.
Beamte,
die derzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt worden sind,
d.
Richter
und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
e.
Gerichtliche
Vollstreckungsbeamte, Polizeibeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie
hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
f.
Religionslehrer
und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum
gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
g.
Personen,
die 8 Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig
gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Wahlperiode weniger
als 8 Jahre zurückliegt.
VI.
Folgende
Personen dürfen die Berufung zum Amt eines Schöffen gem. §§ 35, 77 GVG ablehnen
a. Mitglieder des Bundestages, des
Bundesrates, eines Landtages oder
einer 2.
Kammer,
b.
Personen, die in der vorhergehenden Wahlperiode die Verpflichtung
eines
ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen
erfüllt
haben sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,
c. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern,
Kinderkrankenschwestern,
Krankenpfleger und Hebammen,
d. Apothekenleiter, die keinen weiteren
Apotheker beschäftigen,
e.
Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare
persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung eines Amtes in
besonderem Maße erschwert
f. Personen, die zu Beginn der Wahlperiode
das 65. Lebensjahr
vollendet haben.
Die vorgenannten Personen (Buchstabe a-f)
können jedoch in die Vorschlagsliste aufgenommen werden
VII.
Für die
Wahlperiode 2014-2018 hatte die Stadt Mendig folgende Personen für den
Schöffendienst vorgeschlagen:
1. |
Anja |
Jochen |
2. |
Martina |
Diensberg |
3. |
Thomas |
Schneider |
4. |
Jens |
Höhne |
5. |
Rudolf |
Bettscheider |
6. |
Hans Peter |
Linnhoff |
7. |
Helmut |
Selig |
8. |
Olaf |
Waldorf |
VIII.
Nach
Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts Koblenz sind von der Stadt Mendig
für die Wahlperiode 2019 bis 2023 zehn
Personen für den Schöffendienst vorzuschlagen.
IX.
Für die
Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist nach § 36 GVG die Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Rates, mindestens jedoch der
Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates erforderlich.
Da es sich um eine Wahl im Sinne des § 40
GemO handelt, ruht das Stimmrecht des Bürgermeisters.
Bei Wahlen ist i.d.R. eine geheime
Abstimmung gefordert.
Der Stadtrat kann jedoch gem. § 40 Abs. 5
Halbsatz 2 GemO mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, die
Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen.
Ausschließungsgründe finden keine Anwendung.