Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

Der Ausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu versagen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

2

Ablehnung

X

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Das Ratsmitglied Florin Stoll verließ den Sitzungssaal während der Beratung und Beschlussfassung.

 

 

Sachverhalt:

Der Bauherr stellt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung: Obermendig, Flur 19, Flurstück 59. Das geplante Mehrfamilienhaus soll jeweils aus zwei Wohnung im Erdgeschoss, Obergeschoss und Staffelgeschoss bestehen. Die bebaute Grundfläche soll ca. 240 qm betragen.

 

Das Grundstück befindet sich im Bereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes „Zwischen Ernteweg und Wasserschöpp“ 1. Änderung. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes kannte das Baurecht den Begriff des Staffelgeschosses noch nicht. Zur Beurteilung der Zulässigkeit ist die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses rechtswirksame Baunutzungsverordnung (BauNVO) zugrunde zu legen, so dass unter diesen Aspekten ein Staffelgeschoss nicht zulässig ist.

Daher ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.

Im Jahre 2015 wurde einer solchen Befreiung in dem Gebiet des Bebauungsplanes „Zwischen Ernteweg und Wasserschöpp“, 1. Änderung, bereits zugestimmt.

 

Der Ausschuss hat auch in diesem Fall über die Befreiung und damit über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu befinden.