Sitzung: 08.05.2018 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/051/2018
Beschluss:
Der Ausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB
zu versagen, da öffentliche Belange beeinträchtigt werden..
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Sachverhalt:
Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung Obermendig, Flur
6, Flurstück 294/1 eine Lagerhalle für seinen Garten- und Landschaftsbaubetrieb
zu errichten.
Das Grundstück befindet sich nicht im Bereich eines rechtswirksamen
Bebauungsplanes und auch nicht im Innenbereich nach § 34 BauGB. Daher ist die
Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu bewerten. Im
Außenbereich sind privilegierte Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche
Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert
ist und wenn es sich um ein Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nr. 1-8 BauGB
handelt.
In Betracht kommen könnte hier nach Nr. 1 ein Vorhaben, welches einem
land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten
Teil der Betriebsfläche einnimmt. Jedoch handelt es sich vorliegend um einen
Gewerbebetrieb, welcher in der Regel nur im Gewerbegebiet zulässig sind. Somit
scheidet vorliegend ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Absatz 1 BauGB aus.
Nach § 35 Absatz 2 BauGB können sonstige Vorhaben im
Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert
ist.
Erschließung gesichert:
Nach Stellungnahme
des Eigenbetriebes der Verbandsgemeinde Mendig ist die Erschließung mit Wasser
und Kanal sichergestellt.
Beeinträchtigung öffentlicher Belange:
Wann insbesondere
eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, ergibt sich aus den
Ziffern 1-8 des § 35 Absatz 3 BauGB.
Vorliegend kommt hier zum einen Ziffer 1: Das Vorhaben widerspricht den
Darstellungen im Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan sieht die Fläche,
die überbaut werden soll, als Acker oder Grünland vor und nicht als
Gewerbefläche.
Des Weiteren reicht bereits die Vermutung aus, dass eine Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist aus, um
auch Ziffer 7 zu erfüllen.
Um den Sachverhalt abschließend prüfen zu können, wird vor der Sitzung
noch eine Rücksprache mit der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erfolgen. Das
Ergebnis wird in der Sitzung mitgeteilt.
Der Bau- und Vergabeausschuss hat in der Sitzung über die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB zu beraten und zu entscheiden